Homeoffice-Pauschale kommt

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    Selbstständig Erwerbstätige können Kosten, die im Homeoffice anfallen, beispielsweise für Miete, Strom oder Heizung, für das Jahr 2022 erstmals pauschal steuerlich absetzen. Bisher war es notwendig, betriebliche Ausgaben im Homeoffice jeweils einzeln mit Belegen nachzuweisen. Die Ausgaben können erstmals in der Veranlagung für 2022, also zu Jahresbeginn 2023, geltend gemacht werden. Unselbstständige sind schon ein Jahr früher dran.

  • Das sogenannte Arbeitsplatzpauschale gibt es in "klein" und "groß". Selbstständige, die im Homeoffice arbeiten und zusätzlich Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit außerhalb der eigenen Wohnung von mehr als 11.000 Euro haben, bekommen das "kleine" Arbeitsplatzpauschale von 300 Euro. Darüber hinaus können Ausgaben für ergonomisch geeignete Möbel, etwa Schreibtisch, Drehstuhl oder Lampe bis zu 300 Euro pro Jahr steuerlich abgesetzt werden. Selbstständigen, die hauptsächlich von zuhause aus arbeiten und deren zusätzliche Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit, die außerhalb der Wohnung erzielt werden, 11.000 Euro nicht übersteigen, steht das "große" Arbeitsplatzpauschale von 1.200 Euro zu.

    Ähnliches gilt für unselbstständig Erwerbstätige, allerdings schon ein Jahr früher. Im neuen Jahr können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer rückwirkend für das Steuerjahr 2021 erstmals Werbungskosten für das Home Office geltend machen. Pro Arbeitstag werden pauschal 3 Euro als Werbungskosten anerkannt, jedoch maximal für 100 Tage im Jahr. Zahlt der Arbeitgeber steuerfreie Kostenersätze, dann reduzieren diese das Homeoffice-Pauschale entsprechend.

  • Bildquelle: APA/AFP/INA FASSBENDER