Aktuelle Firmenkundeninfo Covid-19

  • erleichterungen

    Hier auf unserer Internetseite finden Sie einige aktuelle Informationen bezüglich Zahlungserleichterungen und Erleichterung von Formalitäten.

     

Österreichische Gesundheitskasse

  • Mahnungen werden nicht versandt.

    Insolvenzanträge werden nicht gestellt.

    Automatische Stundung der nicht bezahlten Beträge. Achtung: Wenn ein Einziehungsauftrag besteht, werden die Beträge trotzdem abgebucht und nicht automatisch gestundet. Hier wäre das Storno des bereits abgebuchten Einziehungsautrages erforderlich. Ein formloser Ratenzahlungsantrag kann gestellt werden.

    Bei verspäteter Meldungsabgabe kann ein Antrag auf Sanktionsfreiheit gestellt werden.

Lohnabgaben

  • Eine Stundung der Lohnabgaben kann per Post, Finanzonline oder ausnahmsweise auch per e-mail beim Finanzamt beantragt werden.

    Eine Stundung der Abgaben an die Gemeinden kann nur per Post oder Fax eingebracht werden.

    Achtung: Die Beitragsgrundlagenmeldungen müssen aber jedenfalls abgegeben werden, auch wenn diese Nullmeldungen sind, da sonst automatisch eine Beitragsgrundlagenmeldung auf Basis Vormonat erstellt wird.

Wirtschaftskammer

  • Die Einhebung der Grundumlage wird grundsätzlich ausgesetzt.

    Eine Stundung oder Ratenzahlung der Kammerumlagen 1 (KU)und 2 (DZ) ist möglich. Die Grundumlagen werden momentan nicht vorgeschrieben. Bereits ergangene Vorschreibungen für 2020 können als gegenstandslos betrachtet werden.

    Die Nichtfestsetzung von Stundungszinsen kann beantragt werden.

Finanzamt

  • Vorauszahlungen ESt und KSt:

    Für die Vorauszahlungen 2020 ist bei Betroffenheit von Covid-19 ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen bis auf Null möglich, unabhängig davon wie hoch die Steuerlast für 2020 geschätzt wird. Wenn später eine Nachforderung entsteht, fallen keine Anspruchszinsen an. Achtung: Bei mehreren Konzerngesellschaften muss für jede Konzerngesellschaft ein eigener Antrag gestellt werden.

    Stundungen oder Ratenzahlungen:

    Ebenfalls bei Betroffenheit kann für USt, Verbrauchssteuern, Altlastenbeitrag etc. eine Stundung (das Datum der Zahlung kann hinausgeschoben werden) oder Ratenzahlung beantragt werden. Zusätzlich kann ein Antrag auf Erlass der Stundungszinsen gestellt werden.

    Die Fristen für die Abgabe der Jahressteuererklärung 2019 können auf Antrag im Einzelfall erstreckt werden. Die Frist für Quoten aus Steuererklärungen für 2018 wurde vom 31.3.2020 um 3 Monate verlängert.

    Rechtsmittelfristen, die zwischen dem 16.3.2020 und dem 30.4.2020 enden, werden bis zum 1.5.2020 unterbrochen.

     

    Für alle Säumniszuschläge kann ein Antrag auf Nichtfestsetzung und auf Erlass der Zinsen gestellt werden.

    www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html

    Eine Meldung zur Registrierkasse ist momentan nicht erforderlich, weil diese temporär nicht verwendet wird.

    Die Frist für die Eintragung des Jahresabschlusses im Firmenbuch wird verlängert werden. Genaueres ist noch in Ausarbeitung.

Gemeinden

  • Eine eventuelle Unterstützung bei Gemeindeabgaben ist bei der jeweiligen Gemeinde anzufragen.

Sozialversicherung der Selbständigen

  • Formlose Anträge (auch per e-mail) auf Ratenzahlung oder Stundung sind möglich.

    Die vorläufige Beitragsgrundlage kann (über ein Formular) herabgesetzt werden.

    Möglichkeit des teilweisen oder gänzlichen Erlasses von Verzugszinsen.

Kurzarbeit

  • Alle Angaben ohne Gewähr und nicht auf ihre Aktualität geprüft.